Hannover

WEG-Verwaltung -Wohneigentums­verwaltung

Bei zwei oder mehr Wohnungseigentümern, die gemeinsam über eine Immobilie verfügen und denen jeweils Sonder- bzw. Teileigentum zugeordnet ist, spricht man von WEG-Verwaltung. Grundlage bildet das WEG-Gesetz (oder richtiger WEG: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht). Aufgrund der besonderen Konstellation, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs sich “zumeist fremde” Menschen an gemeinschaftlichem Eigentum beteiligen und zum Schutz dieser, bedarf es besonderer gesetzlicher Regelungen. So schreibt das WEG auch die Bestellung eines Verwalters vor. Die Aufgaben des Verwalters sind vielfältig und werden durch das WEG geregelt, doch sicherlich sind die Einberufung und Leitung der Eigentümerversammlung, die Umsetzung von Beschlüssen sowie die Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplanes neben der Überwachung der Hausgeld- und Rücklagenzahlungen die wichtigsten.

Darüber hinaus kann der Verwalter weitere Dienstleistungen übernehmen, die im jeweiligen Verwaltervertrag speziell geregelt sind.

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Die WEG-Verwaltung im Speziellen

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (Gemeinschaft der Eigentümer einer per grundbuchrechtlicher Aufteilung festgelegten Eigentümergruppe) ist eine quasi-juristische Person. D. h. diese kann klagen und verklagt werden, gilt für die Dinge des gemeinschaftlichen Eigentums als „Ansprechpartner“ und wird durch den gewählten Verwalter vertreten.

So spricht der Verwalter nicht für den einzelnen Eigentümer, sondern immer für die Gemeinschaft. Dies kann auch zu Interessenkonflikten führen, da der Verwalter nicht dem einzelnen Eigentümer verantwortlich ist, sondern immer das Wohl der Gemeinschaft vorzuziehen hat.

Basis der gemeinschaftlichen Regeln ist neben den relevanten Gesetzen die Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung sowie die Beschlusssammlung.