SEV-Verwaltung

Sondereigentumsverwaltung

Die Sondereigentumsverwaltung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Eigentümer einer Eigentumswohnung die Verwaltung und Betreuung seiner Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht selber übernehmen möchte. Die WEG-Verwaltung ist grundsätzlich nur für das Gemeinschaftseigentum zuständig. Alle Belange im Sondereigentum obliegen dem Eigentümer der jeweiligen Wohnung. Somit ist es erforderlich, dass zwischen dem Eigentümer und dem Verwalter neben dem Verwaltungsvertrag der WEG ein weiterer Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wird. Dann kümmern wir uns um die Vermietung Ihrer Wohneinheit, die Durchführung und Abwicklung von Mietverhältnissen und die jährliche Erstellung der Betriebskostenabrechnung mit Ihrem Mieter, sowie die Überwachung der Mietzahlungen. Auch die Schadensregulierung gehört zu dieser Dienstleistung.

Zum Sondereigentum zählen u.a. die Räume der Wohnung, einschließlich Bodenbeläge, Einbaumöbel, nicht tragende Wände, sowie Sanitär- und Elektroinstallationen innerhalb der Wohnung. Auch eine Garage oder ein Stellplatz gehören zum Sondereigentum. Letztendlich ist die Definition des Sonder-Gemeinschaftseigentums in der Teilungserklärung geregelt.